Factsheet

Steuerfreie Sachbezüge auf einen Blick

  • Für steuerfreie Sachbezüge gelten spezielle rechtliche Rahmenbedingungen nach § 37b EStG. Die Höhe und Bedingungen für steuerfreie Sachbezüge sind im Einkommensteuergesetzt § 8 Ab s. 2 Satz 11 EStG geregelt.
  • Für die Gewährung des 50 Euro Sachbezugs sind keine Angaben von Gründen notwendig.
  • Zusätzliche Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von jeweils 60 Euro, die ebenfalls als Sachbezugsleistungen gewährt werden können, sind in R 19.6, Abs. 1 LStR geregelt.
  • Es können alle Mitarbeitenden profitieren, auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber (538 Euro-Kräfte), Aushilfen, Praktikanten oder Werkstudenten.
  • Ein Arbeitnehmer, der mehrere Arbeitsverhältnisse hat, darf der Anzahl der Arbeitsverhältnisse entsprechend mehrmals Sachbezüge in Anspruch nehmen.
  • Der Sachbezug muss zusätzlich zum Gehalt bezahlt werden.
  • Sachbezüge, die als Gutscheine gewährt werden, müssen alle Anforderungen für begrenzte Netzwerke nach Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
  • Bei Sachbezugsgutscheinen muss sichergestellt sein, dass keine Bargeschäfte stattfinden.
  • Steuerfreie Sachbezüge müssen auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.
  • Es gilt das Zuflussprinzip und ist entscheidend, in welchem Monat ein Sachbezug gewährt wurde.
  • Wir die Freigrenze innerhalb eines Monats nicht ausgenutzt, darf der verbliebene Differenzbetrag nicht in den Folgemonat übertragen werden.
  • Freigrenze, nicht Freibetrag: Der steuerfreie Sachbezug bis zu 50 Euro ist durch eine Freigrenze definiert. Wird er inkl. Umsatzsteuer überschritten, ist der gesamte Wert des Sachebezugs steuer- und beitragspflichtig.
  • Empfänger von Sachbezügen dürfen diese auf ihren Gutscheinen ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeben.

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