Factsheet
Steuerfreie Sachbezüge auf einen Blick
- Für steuerfreie Sachbezüge gelten spezielle rechtliche Rahmenbedingungen nach § 37b EStG. Die Höhe und Bedingungen für steuerfreie Sachbezüge sind im Einkommensteuergesetzt § 8 Ab s. 2 Satz 11 EStG geregelt.
- Für die Gewährung des 50 Euro Sachbezugs sind keine Angaben von Gründen notwendig.
- Zusätzliche Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von jeweils 60 Euro, die ebenfalls als Sachbezugsleistungen gewährt werden können, sind in R 19.6, Abs. 1 LStR geregelt.
- Es können alle Mitarbeitenden profitieren, auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber (538 Euro-Kräfte), Aushilfen, Praktikanten oder Werkstudenten.
- Ein Arbeitnehmer, der mehrere Arbeitsverhältnisse hat, darf der Anzahl der Arbeitsverhältnisse entsprechend mehrmals Sachbezüge in Anspruch nehmen.
- Der Sachbezug muss zusätzlich zum Gehalt bezahlt werden.
- Sachbezüge, die als Gutscheine gewährt werden, müssen alle Anforderungen für begrenzte Netzwerke nach Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
- Bei Sachbezugsgutscheinen muss sichergestellt sein, dass keine Bargeschäfte stattfinden.
- Steuerfreie Sachbezüge müssen auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.
- Es gilt das Zuflussprinzip und ist entscheidend, in welchem Monat ein Sachbezug gewährt wurde.
- Wir die Freigrenze innerhalb eines Monats nicht ausgenutzt, darf der verbliebene Differenzbetrag nicht in den Folgemonat übertragen werden.
- Freigrenze, nicht Freibetrag: Der steuerfreie Sachbezug bis zu 50 Euro ist durch eine Freigrenze definiert. Wird er inkl. Umsatzsteuer überschritten, ist der gesamte Wert des Sachebezugs steuer- und beitragspflichtig.
- Empfänger von Sachbezügen dürfen diese auf ihren Gutscheinen ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeben.
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